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§ 1 – Das Bezugsrecht der Aktionäre.

Das Bezugsrecht ist das Recht jedes Aktionärs auf Zuteilung eines entsprechenden
Anteils neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung. Der Gewährung des Bezugsrechts liegt
zugrunde, dass das Beteiligungsverhältnis (und somit alle andere Rechte des Aktionärs) ohne
Zustimmung des Aktionärs nicht verändert werden soll. Art. 29 Abs. 1 der Kapitalrichtlinie
sieht bei Barkapitalerhöhungen ein Bezugsrecht der Aktionäre im Verhältnis ihrer bisherigen
Beteiligung vor, jedoch nicht bei Sachkapitalerhöhungen. Dies ist darauf zurückzuführen,
dass viele Mitgliedstaaten ein Bezugsrecht in diesen Fällen nicht vorsehen. Im Gegensatz zur
Richtlinie unterscheidet das deutsche Aktienrecht nicht zwischen Bar- und
Sachkapitalerhöhungen (§ 186 AktG). In beiden Fällen ist ein Bezugsrecht vorgesehen. Nach
EuGH verstößt dies nicht gegen Art. 29 der Kapitalrichtlinie(315). Das französische Code de
commerce schreibt hingegen das Bezugsrecht nur im Falle einer Barkapitalerhöhung vor (art.
L. 225-132 Abs. 2 C. Com.).

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