Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts betrifft grundsätzlich jedes öffentliche
Angebot von Wertpapieren (Art. 3 § 1). Dieses ist durch Art. 2 § 1 lit. d. der Richtlinie
definiert. Bestimmte Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts sehen
Art. 3 § 2 und 4 vor.