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§ 1 – Die sektorielle Behauptung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

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Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre wurde zunächst von Art. 42 der
Kapitalrichtlinie behauptet. Danach müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten „für
die Anwendung“ der Richtlinie die Gleichbehandlung der Aktionäre sicherstellen, die sich in
denselben Verhältnissen befinden. Somit müssen die Aktionäre, die sich in der gleichen Lage
befinden, bei Kapitalerhöhungen oder –herabsetzungen sowie bei Erteilung oder Ausschluss
des Bezugsrechts gleichbehandelt werden. Ebenfalls bestimmt Art. 3, lit. a der Richtlinie
betreffend Übernahmeangebote(309) als allgemeinen Grundsatz des Übernahmeangebots, dass
alle Inhaber von Wertpapieren, die der gleichen Gattung angehören, gleich zu behandeln sind.
Diesem Erfordernis kommt eine besondere Bedeutung zu im Rahmen des Pflichtangebots und
der Festsetzung des den Aktionären angebotenen Preises.

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre wird auch im Rahmen der Richtlinien
über Informations- und Teilnahmerechte behauptet. Der Art. 17 Abs. 1 der
Transparenzrichtlinie(310) vom 15.12.2004 bestimmt, dass der Emittent von Aktien, die zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gegenüber allen Aktionären, die sich in
der gleichen Lage befinden, die gleiche Behandlung sicherstellen muss. Es sieht auch die
Richtlinie 2007/36/EG vor, deren Ziel es ist, die Teilnahmerechte der Aktionäre
grenzüberschreitend zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, sieht vor, dass allen Aktionären
in „nicht diskriminierender Weise“ ein schneller Zugang zu den Informationen vor der
Hauptversammlung gewährleistet werden soll. Diese Richtlinie hat eine bestimmte Form der
Gleichbehandlung festgesetzt, nämlich die Gleichbehandlung zwischen Aktionären, die in
dem Staat ansässig sind, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat und denjenigen, die in diesem
Staat nicht ansässig sind.

Bei der Umsetzung des Art. 42 der Kapitalrichtlinie durch das Durchführungsgesetz
vom 13.12.1978 hat der deutsche Gesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung aller
Aktionäre für den ganzen Anwendungsbereich des deutschen Aktiengesetzes behauptet (§ 53a
AktG). In Frankreich beinhalten zahlreiche gesetzliche Bestimmungen diesen Grundsatz.
Obwohl er nicht allgemein für das ganze Gesellschaftsrecht gesetzlich behauptet wird, stellt er
ein allgemeines Prinzip des französischen Gesellschaftsrechts dar.

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