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§ 1 – Informations- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre.

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Die Verschmelzungs- und Spaltungsrichtlinien legen einen besonderen Wert darauf, dass
die Aktionäre genügende Informationen über das Verschmelzungs- oder Spaltungsvorhaben
erhalten. Die Informationsbeschaffung ist Aufgabe der Verwaltungs- und Leitungsorgane der
beteiligten Gesellschaften sowie eines unabhängigen Sachverständigen. Zunächst müssen die
Verwaltungs- und Leitungsorgane der sich verschmelzenden (oder spaltenden) Gesellschaften
einen schriftlichen Verschmelzungs- oder Spaltungsplan erstellen. Dieser muss eine Reihe von
Informationen enthalten, unter denen das Umtauschverhältnis der Aktien aus Sicht der
Aktionäre die wichtigste Information darstellt (Art. 5 der Dritten Richtlinie; Art. 7 der
Sechsten Richtlinie). Dieser Plan ist offen zu legen. Eine Veröffentlichung über die Webseite
der beteiligten Gesellschaften ist gemäß der Richtlinie 2009/109/EG(318) möglich. Weiterhin
sind die Verwaltungs- oder Leitungsorgane verpflichtet, einen Verschmelzungs- oder
Spaltungsbericht zu erstellen, „in dem der Verschmelzungsplan und insbesondere das
Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden“
(Art. 9 der Dritten Richtlinie; Art. 7 der Sechsten Richtlinie). Nach Art. 10 der Dritten
Richtlinie und 8 der Sechsten Richtlinie muss zudem der Plan von mindestens einem
unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. Dieser hat einen schriftlichen Bericht für die
Aktionäre zu erstellen. Er muss unter anderem erklären, ob das Umtauschverhältnis ihrer
Ansicht nach angemessen ist. Jedoch kann seit der Richtlinie 2007/63/EG(319) von den
Berichten des Leitungsorgans und des Sachverständigen abgesehen werden, weil „alle
Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben“. Art. 11 der Dritten
Richtlinie und 9 der Sechsten Richtlinie gewährt jedem Aktionär der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften ein umfassendes Informationsrecht über sämtliche oben genannten
Dokumente.

Das oben beschriebene Informationsrecht der Aktionäre soll ihnen ermöglichen, bei der
Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan abzustimmen hat, eine fundierte
Entscheidung zu treffen. Die Verschmelzung oder die Spaltung bedarf laut Art. 7 der Dritten
Richtlinie und Art. 5 der Sechsten Richtlinie zumindest der Zustimmung der
Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften. Dieser Beschluss bedarf
einer Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Wertpapiere
oder des vertretenen gezeichneten Kapitals.

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