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§ 2 – Der Inhalt des Prospekts

Der Inhalt des Prospekts wird durch Art. 5 der Richtlinie bestimmt. Der Prospekt muss
sämtliche Angaben enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der
öffentlich angebotenen zugelassenen Wertpapieren erforderlich sind, damit die Anleger sich
ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die
Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie
über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen
sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen (Art. 5 § 1). Der Prospekt
kann aus einem einzigen Dokument oder mehreren Einzeldokumenten bestehen (Art. 5 § 3).
Dadurch wird der Schutz des Anlegers verstärkt, indem gewährleistet wird, dass ihm durch
das Prospekt klare und vollständige Informationen zur Verfügung gestellt werden, was zu
einer fundierten Anlageentscheidung unentbehrlich ist.

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