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§ 2 – Die Haftung der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder sowie des Sachverständigen gegenüber den Aktionären.

Der Schutz der Aktionäre wird weiterhin durch die Haftung der Organwalter und der
Berichtsprüfer konkretisiert. Die Verschmelzungs- und Spaltungsrichtlinien verlangen, dass
die Mitgliedstaaten die zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Leitungsorgan sowie des Sachverständigen gegenüber den Aktionären für schuldhaftes
Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regeln. Diese Haftung wurde vorwiegend für die
Fälle vorgesehen, in denen die Rechte der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft durch das
Umtauschverhältnis beeinträchtigt werden.

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