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§ 2 – Die laufenden Informationen

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Die laufenden Informationen betreffen hauptsächlich den Erwerb oder die Veräußerung
bedeutender Beteiligungen. In diesem Zusammenhang bilden Art. 9 und 10 die wichtigsten
Bestimmungen. Art. 9 § 1 der Transparenzrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten
sicherstellen müssen, dass ein Aktionär der Gesellschaft mitteilt, welchen Anteil an den
Stimmrechten des Emittenten er hält, wenn er durch Erwerb oder Veräußerung von Aktien des
Emittenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und an die
Stimmrechte geknüpft sind, bestimmte Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Art. 10
sieht die gleiche Verpflichtung bezüglich des Erwerbs, der Veräußerung oder der Ausübung
von Stimmrechte vor. Diese Bestimmung soll eine Umgehung des Art. 9 vermeiden, wenn
eine natürliche oder juristische Person in der Lage wäre, einen Einfluss auf die Stimmrechte
auszuüben.

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