Institut numerique

§ 3 – Die Billigung und die Verbreitung des Prospekts.

Gemäß Art. 13 § 1 der Prospektrichtlinie darf ein Prospekt vor der Billigung durch die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nicht veröffentlicht werden. Dazu muss die
Behörde eine Vollständigkeits-, Kohärenz- und Verständlichkeitsprüfung vornehmen. Die
zuständige Behörde ist diejenige des Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz des Emittenten
befindet (in Deutschland: die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin); in
Frankreich: die „Autorité des Marchés Financiers“, AMF). Werden die Aktien auf den
Märkten unterschiedlichen Mitgliedsstaaten vorgeschlagen, muss der von der zuständigen
Behörde des Herkunftsstaates gebilligte Prospekt von den zuständigen Behörden des (der)
Aufnahmemitgliedsstaat(en) anerkannt werden („Europäischer Pass“).

Retour au menu : L’actionnaire en droit de l’Union européenne – Der Aktionär im Recht der Europäischen Union