§ 1- Die Pflichten der Aktionäre bei der Gründung der Gesellschaft.
A. Die Pflicht der Gründungsaktionäre zur Leistung der Einlagen.
B. Die Zeichnung und der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft.
§ 2 – Die finanzielle Unterstützung der Aktionäre durch die Gesellschaft beim
Erwerb der Aktien.