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§ 1 : Die Voraussetzungen des Art. 36 der Kapitalrichtlinie.

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Falls die Mitgliedstaaten die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien
gestatten, müssen sie bestimmte Voraussetzungen einhalten. Die wichtigsten aus der Sicht der
Aktionäre sind die folgenden: Zunächst muss die Zwangseinziehung vor der Zeichnung der
einzuziehenden Aktien durch die Satzung oder den Errichtungsakt vorgeschrieben oder
zugelassen sein. Falls sie nur zugelassen ist, wird sie von der Hauptversammlung beschlossen,
es sei denn, dass die betroffenen Aktionäre sie einstimmig genehmigt haben. Dann muss das
Gesellschaftsorgan, das über die Zwangseinziehung beschließt, die Bedingungen dieser
Maßnahme festlegen, sofern dies nicht bereits in der Satzung oder im Errichtungsakt
geschehen ist.

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