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§ 2 : Die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien im deutschen und französischen Recht.

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Einige Fälle der Zwangseinziehung von Aktien existieren im französischen Recht. Eine
Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien als solche wird von Art. L. 228-12
C. Com. vorgesehen. Das Gesetz gibt keine Angabe zum Zeitpunkt der Zulassung der
Zwangseinziehung: Diese sollte jedoch zwingend vor der Zeichnung der Aktien geschehen.
Im deutschen Recht sieht § 237 AktG die Möglichkeit einer solchen Zwangseinziehung. Diese
ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung,
die vor der Übernahme oder Zeichnung der in Betracht kommenden Aktien beschlossen
wurde, vorgesehen ist. Der Aktionär muss also seine Aktie schon belastet mit der
Einziehungsmöglichkeit erworben haben. Eine nachträgliche Satzungsänderung genügt nur
dann, wenn alle betroffenen Aktionäre zustimmen.

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