Der Schutz der Aktionäre gegen die Gefahren der Umwandlungen (und insbesondere die
Verwässerungsgefahr) wird bei innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen von den
Verschmelzungs- und Spaltungsrichtlinien(317) zum einen durch Informations- und
Mitwirkungsrechte (§ 1), zum anderen durch die Haftung von bestimmten Organen (§ 2)
gewährleistet.