Art. 9 der Richtlinie verbietet es dem Leitungsorgan der Zielgesellschaft, unselbständig
Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Diese neutrality rule besagt, dass das Leitungsorgan eine
Ermächtigung der Hauptversammlung der Aktionäre einholen muss, bevor es Maßnahmen
ergreift, die das Angebot vereiteln könnten, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien. Dies gilt
nicht für die Suche nach konkurrierenden Angeboten.