Wie bei innerstaatlichen Verschmelzungen spielt das Informationsrecht des Aktionärs
eine erhebliche Rolle. Dies bringt mit sich, dass ein gemeinsamer Verschmelzungsplan (Art.
5) sowie ein Verschmelzungsbericht (Art. 7) erstellt werden müssen. Unter anderem enthält
der gemeinsame Verschmelzungsplan das vereinbarte Umtauschverhältnis der Aktien. Dann
muss eine Verschmelzungsprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen. Diese hat
denselben Inhalt wie bei einer innerstaatlichen Verschmelzung. Über das Ergebnis der
Prüfung hat der Sachverständige schriftlich zu berichten. Verschmelzungsplan, -bericht und
Ergebnis der Verschmelzungsprüfung müssen den Aktionären zur Verfügung gestellt werden
(Art. 8). Seit der Richtlinie 2009/109/EG haben die beteiligten Gesellschaften die
Möglichkeit, diese Dokumente auf ihren Webseiten zu veröffentlichen.