Im Rahmen von Kapitalmaßnahmen kommt der Hauptversammlung der Aktionäre eine
erhebliche Rolle zu (Sektion 1). Um die Aktionäre bei den Kapitalerhöhungen zu schützen
sieht nunmehr die Kapitalrichtlinie ein Bezugsrecht zugunsten der „alten“ Aktionären vor
(Sektion 2).