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Sektion 1 – Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre wird von unterschiedlichen
Richtlinien in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich behauptet, so dass man von einer
sektoriellen Behauptung dieses Grundsatzes sprechen kann (§ 1). In bestimmten Fällen stellt
er jedoch kein Hindernis zur Ausgestaltung eines speziellen Schutzes des Aktionärs (§ 2).

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