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Sektion 1 – Der Schutz der Aktionäre bei innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen.

Der Schutz der Aktionäre gegen die Gefahren der Umwandlungen (und insbesondere die
Verwässerungsgefahr) wird bei innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen von den
Verschmelzungs- und Spaltungsrichtlinien(317) zum einen durch Informations- und
Mitwirkungsrechte (§ 1), zum anderen durch die Haftung von bestimmten Organen (§ 2)
gewährleistet.

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