Zum einen besitzt die Hauptversammlung der Aktionäre die grundsätzliche
Zuständigkeit, um eine Kapitalerhöhung oder –herabsetzung zu beschließen (§ 1). Zum
anderen muss sie bei schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals einberufen werden (§ 2).
§ 1 – Die grundsätzliche Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktionäre bei
Kapitalmaßnahmen.
§ 2 – Die Rolle der Hauptversammlung der Aktionäre bei schweren Verlusten des
gezeichneten Kapitals.