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Sektion 2 – Das Bezugsrecht der Aktionäre.

Bei Kapitalerhöhungen stellt das Bezugsrecht ein wesentliches Recht des Aktionärs dar
(§ 1). In bestimmten Fällen kann er jedoch unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen
werden (§ 2).

§ 1 – Das Bezugsrecht der Aktionäre.

§ 2 – Der Ausschluss des Bezugsrechts.

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