Bei Kapitalerhöhungen stellt das Bezugsrecht ein wesentliches Recht des Aktionärs dar
(§ 1). In bestimmten Fällen kann er jedoch unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen
werden (§ 2).
§ 1 – Das Bezugsrecht der Aktionäre.
§ 2 – Der Ausschluss des Bezugsrechts.