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Sektion 3 – Die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien.

Art. 36 der Kapitalrichtlinie sieht bestimmte Voraussetzungen zur Kapitalherabsetzung
durch Zwangseinziehung von Aktien vor (§ 1). Eine solche Art der Kapitalherabsetzung
kennen sowohl das französische als auch das deutsche Recht (§ 2).

§ 1 : Die Voraussetzungen des Art. 36 der Kapitalrichtlinie.

§ 2 : Die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien im deutschen
und französischen Recht.

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