Art. 36 der Kapitalrichtlinie sieht bestimmte Voraussetzungen zur Kapitalherabsetzung
durch Zwangseinziehung von Aktien vor (§ 1). Eine solche Art der Kapitalherabsetzung
kennen sowohl das französische als auch das deutsche Recht (§ 2).
§ 1 : Die Voraussetzungen des Art. 36 der Kapitalrichtlinie.
§ 2 : Die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien im deutschen
und französischen Recht.