Zu den „Grundrechten“ des Aktionärs gehören der Gleichbehandlungsgrundsatz
(Sektion 1), das Informationsrecht (Sektion 2) und die Teilhabe am Leben der Gesellschaft,
das durch die Teilnahme an der Hauptversammlung der Aktionäre verwirklicht wird (Sektion
3). Diese sämtlichen Rechte und ihre Ausübung wurden durch die gesellschaftsrechtlichen
Richtlinien beeinflusst.