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Zweiter Abschnitt – Der Schutz der Aktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen.

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Unentbehrlich ist ein Schutz der Aktionäre sowohl bei innerstaatlichen
Verschmelzungen und Spaltungen (§ 1), als auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen
von Gesellschaften innerhalb der EU (§ 2).

Sektion 1 – Der Schutz der Aktionäre bei innerstaatlichen Verschmelzungen und
Spaltungen.

§ 1 – Informations- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre

§ 2 – Die Haftung der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder sowie des
Sachverständigen gegenüber den Aktionären.

Sektion 2 – Der Schutz der Aktionäre bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

§ 1 – Allgemeines über die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten.

§ 2 – Der Schutz der Aktionäre.

A. Die Information der Aktionäre und die Abstimmung des
Verschmelzungsplans durch die Hauptversammlung.

B. Die Berücksichtigung des deutschen Spruchverfahrens durch das Recht der
UE (Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie).

C. Das vom deutschen Recht vorgesehene Austrittsrecht.

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